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   BGH, 23.07.2002 - X ZB 14/02   

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https://dejure.org/2002,9217
BGH, 23.07.2002 - X ZB 14/02 (https://dejure.org/2002,9217)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2002 - X ZB 14/02 (https://dejure.org/2002,9217)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2002 - X ZB 14/02 (https://dejure.org/2002,9217)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerdeverfahren - Verfahrenskostenhilfe - Patentanmeldung - Überraschungsentscheidung - Rechtliches Gehör - Ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren - Aussicht auf Erfolg

  • Judicialis

    PatG § 100; ; PatG § 138 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
    Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.2000 - X ZB 27/98

    Kupfer-Nickel-Legierung; rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BGH, 23.07.2002 - X ZB 14/02
    Wenn, wie im patentrechtlichen Beschwerdeverfahren, keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist aus diesem Grund eine angemessene Zeit abzuwarten, bis in der Sache entschieden wird (vgl. Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 - Kupfer-Nickel-Legierung).
  • BGH, 25.01.2000 - X ZB 7/99

    Spiralbohrer; Rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten

    Auszug aus BGH, 23.07.2002 - X ZB 14/02
    Bei sorgfältiger Befassung mit dem Verfahrensstoff hätte der Antragsteller deshalb auch gerade hierzu Stellung nehmen und - sofern das seinen Interessen entspricht - etwaige Rechte durch angepaßte Antragsfassung wahren können (vgl. Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer).
  • BGH, 22.01.1997 - XII ZR 207/95

    Vaterschaftsfeststellung durch DDR-Gericht ohne Abstammungsgutachten nicht

    Auszug aus BGH, 23.07.2002 - X ZB 14/02
    Der Antragsteller hat mithin seine Möglichkeiten nicht wahrgenommen und kann deshalb keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1997 - XII ZR 207/95, FamRZ 1997, 490).
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